Startseite BundesländerBrandenburg Finanzstaatssekretärin Trochowski: Ehegattensplitting nicht ausweiten / Ehegattensplitting ungerecht und begünstigt Alleinverdienerfamilien

Finanzstaatssekretärin Trochowski: Ehegattensplitting nicht ausweiten / Ehegattensplitting ungerecht und begünstigt Alleinverdienerfamilien

von Frank Baranowski
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(LNP) In der Diskussion um die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehepaaren hat sich die brandenburgische Finanzstaatssekretärin Daniela Trochowski gegen eine Ausweitung des Ehegattensplittings ausgesprochen. Sie sei zwar für die Gleichbehandlung aller Paare, stellt aber das Ehegattensplitting generell in Frage. „Das Splitting ist und bleibt ungerecht. Die größten Steuervorteile haben die Ehen, in denen ein/e Partner/in gar nichts verdient. Dieser Fehlanreiz führt unter anderem zu fehlenden Rentenansprüchen, die bei einer Trennung meistens Altersarmut zur Folge haben. An diesem Problem ändert sich auch nichts, wenn gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Splitting profitieren. Das Ehegattensplitting muss aufgehoben werden.“

In seinen letzten Urteilen stärkte das Bundesverfassungsgericht die Rechte von gleichgeschlechtlichen Paaren und erklärte die Benachteiligung von Lebenspartnerschaften bei der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig. Vertreter von Politik fordern seitdem die Ausweitung des Ehegattensplittings auf homosexuelle Paare. Staatssekretärin Daniela Trochowski wies darauf hin, „dass die Forderungen nach einer Ausweitung des Ehegattensplittings dazu dienen, die Begünstigung der Alleinverdienerfamilien aufrecht zu erhalten. Dabei werden Paare bevorzugt ohne Rücksicht darauf, ob sie Kinder haben oder nicht. Während es immer mehr nichteheliche Lebensgemeinschaften und andere alternative Familienformen gibt, dient das Ehegattensplitting nicht dazu, Familien mit Kindern zu entlasten, sondern bevorteilt vor allem Besserverdienende. Mit einer Ausweitung des Splittings auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften besteht diese Ungerechtigkeit fort.“

Eingetragene Lebenspartnerschaften haben nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bislang keinen Anspruch einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer und damit auf das Ehegattensplitting. Paragraf 26b des Einkommensteuergesetzes steht dem entgegen. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung setzt das Bestehen einer Ehe für die Zusammenveranlagung voraus. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben und eine einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften beanstandet. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Anträge von Steuerpflichtigen in eingetragener Lebenspartnerschaft auf Zusammenveranlagung beziehungsweise auf Eintragung der an sich Ehegatten vorbehaltenen Lohnsteuerklassen III bis V werden weiterhin von den Finanzämtern abgelehnt.

Im Land Brandenburg ruhen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wie in den meisten anderen Bundesländer auch, die Einspruchsverfahren gemäß Paragraf 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung. Gestützt auf die anhängige Verfassungsbeschwerde können Betroffene Einspruch gegen die ablehnenden Entscheidungen der Finanzämter einlegen.

Hintergrund:
Wie werden in Brandenburg derzeit eingetragene Lebenspartnerschaften einkommensteuerrechtlich behandelt, die einen Einspruch eingelegt haben?
Ergibt sich bei einem Lebenspartner oder bei einer Lebenspartnerin aus der Einzelveranlagung eine Nachzahlung, kann auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass beide Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die Zusammenveranlagung wünschen und die allgemeinen Voraussetzungen des Paragrafs 361 Abs. 2 Abgabenordnung erfüllt sind, zum Beispiel durch Einlegung des Einspruchs innerhalb der Monatsfrist. Die Aussetzung der Vollziehung, beziehungsweise die Aufhebung der Vollziehung (soweit der angefochtene Bescheid bereits vollzogen wurde) ist hier grundsätzlich beschränkt auf die festgesetzte Steuer, vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge und Vorausauszahlungen (§ 361 Abs. 2 Satz 4, 1. Alternative Abgabenordnung). Auszusetzender Betrag ist die Differenz zwischen der Summe der festgesetzten Steuer aus den Einzelveranlagungen und der Steuer, die sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben würde. Dies bedeutet, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einkommensteuerrechtlich vorläufig so gestellt werden, wie heterosexuelle Ehepartner. Rückzahlungen durch die Finanzämter erfolgen nicht.

Das gleiche gilt auch für die Steuerklassenwahl: die Eintragung der gewünschten Lohnsteuerklassen auf der Lohnsteuerkarte beziehungsweise Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erfolgt im Aussetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag hin und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Die Finanzämter geben zu dem Thema Einkommensteuer und steuerrechtliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Ehepartner Auskunft.

Mehr Informationen zum Thema Steuern finden Sie unter: www.finanzamt.brandenburg.de.

Linda Conradi
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
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