LandesNachrichtenPortal

Auch Behörden in Thüringen müssen Fehler bei „Abzweigung“ von Kindergeld korrigieren

(LNP) „Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach Sozialleistungsträger in bestimmten Fällen  nicht zur so genannten ,Abzweigung‘ von Kindergeld berechtigt sind – gerade auch nicht zu Lasten von Menschen mit Behinderungen – müssen nun die Behörden von Amts wegen die bisherige Praxis korrigieren“, fordert Karola Stange, behindertenpolitische Sprecherin der LINKE-Fraktion.

„Sozialbehörden und Familienkassen müssen an betroffene Eltern die Korrekturen zu deren Gunsten weitergeben auch mit Blick auf bisher vorenthaltene Leistungen“, sagt Frau Stange und kündigt an, dass sie auf parlamentarischem Wege eine Positionierung der Landesregierung verlange. „Eigentlich hätte das zuständige Ministerium schon entsprechend aktiv werden müssen, genügend Zeit dazu war seit dem Urteilsspruch.“

Der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes deutsches Finanzgericht hat vor einiger Zeit die Praxis der „Abzweigung“ von Kindergeld für einen bestimmten Fall als rechtswidrig verboten. Eltern behinderter Kinder haben Anspruch auf Kindergeld auch nach dem 25. Lebensjahr des Kindes, wenn es sich nicht aus eigenem Einkommen unterhalten kann. Im Einkommensteuerrecht gibt es den Grundsatz, dass das Kindergeld an die Stelle ausgezahlt werden kann, die dem Kind Unterhaltsleistungen (zum  Beispiel Grundsicherung) gewährt. Die Auszahlung des Kindergeldes an denjenigen, der tatsächlich Unterhalt leistet, nennt man Abzweigung. Wie aus Antworten der Landesregierung an die LINKE-Fraktion hervorgeht, praktizierten auch die meisten Kreise und kreisfreien Städte in Thüringen in erheblichem Umfang dieses Vorgehen.

Für den Fall, dass das der betroffene Mensch mit Behinderungen im Haushalt des Kindergeldberechtigten z.B. der Eltern lebt, darf nun der Sozialleistungsträger keinen solchen Antrag mehr stellen. Das Urteil stärke die Position der Eltern gegenüber den Sozialhilfebehörden in den Fällen, wo Eltern ebenfalls Unterhalt für das behinderte Familienmitglied leisten. Die Sozialbehörden dürfen sich nicht als alleinige Unterhaltsleistende definieren und am Kindergeld zu Lasten der Familie bedienen, erläutert die LINKE-Behindertenpolitikerin und bezeichnet das Urteil als „kleinen Schritt auf dem Weg zum eigentlichen Ziel, das Kindergeld – vor allem auch für sozial schwächer gestellte Menschen – ganz vor An- bzw. Gegenrechnung zu schützen“. Die Abgeordnete rät Betroffenen, Anträge auf Überprüfung von Amtswegen zu stellen. Auch bei nicht unmittelbar vom neuen Urteil Betroffenen, wo eine andere „Fallkonstellation“ der Abzweigung vorliegt, könne ein Überprüfungsantrag Sinn machen, z.B. wenn Eltern eigene „kindbezogene“ Aufwendungen geltend machen könnten, wie für Medikamente, Behandlungen, Fahrkosten.

„Die zuständigen Thüringer Ministerien sollen im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben dafür sorgen, dass die Behörden das Urteil umsetzen (auch als Korrektur für falsche Bescheide) und dass bei der Frage der Abzweigung auch in den anderen Fällen die Entscheidungsspielräume in vollem Umfang zugunsten der betroffenen Leistungsbezieher, Menschen mit Behinderungen und ihren Familien bzw. Pflegepersonen, ausgeschöpft werden“, so die LINKE-Behindertenpolitikerin abschließend.

Pressesprecherin
Diana Glöckner
Tel.: 0361 – 377 2293
Fax: 0361 – 3772321
gloeckner@die-linke-thl.de

Die mobile Version verlassen