Startseite BundesländerHessen Ausführungsgesetz zur Schuldenbremse: Abbaupfad zur Rückführung der Nettokreditaufnahme soll verbindlich sein

Ausführungsgesetz zur Schuldenbremse: Abbaupfad zur Rückführung der Nettokreditaufnahme soll verbindlich sein

von Frank Baranowski
0 Kommentare

(LNP) Die Fraktionen von CDU und FDP im Hessischen Landtag haben gestern den Entwurf für ein Ausführungsgesetz zur Schuldenbremse in Hessen beschlossen (Drs. 18/7253). „Unser Ziel ist es, noch in dieser Legislaturperiode die nähere Ausgestaltung der Verfassungsvorgaben zur Schuldenbremse in ein Ausführungsgesetz zu fassen und zu beschließen“, erklärten der Sprecher der CDU-Fraktion für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung, Günter Schork, und der finanzpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Alexander Noll, heute in Wiesbaden. Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer machte deutlich, dass sein politisches Kernanliegen darin bestehe, im Ausführungsgesetz einen verbindlichen Abbaupfad für die Nettokreditaufnahme festzuschreiben. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die bisherige Zielsetzung der Hessischen Landesregierung, spätestens im Jahr 2019 einen Haushalt ohne neue Schulden zu erreichen. „Als Finanzminister befürworte ich es daher nachdrücklich, einen Abbaupfad gesetzlich zu verankern.“

Der Gesetzentwurf beruht auf einer Formulierungshilfe, die das Hessische Finanzministerium allen Fraktionen des Hessischen Landtages zur Verfügung gestellt hatte. Finanzminister Schäfer hatte Ende vergangenen Jahres alle Fraktionen eingeladen, in einen inhaltlichen Dialog zur Ausgestaltung des künftigen Ausführungsgesetzes zur Schuldenbremse einzutreten. In den vergangenen Monaten haben mehrere Gespräche mit allen Fraktionen stattgefunden. „Mit dem Ausführungsgesetz zur Schuldenbremse nehmen wir eine zentrale Weichenstellung vor, die die Landespolitik dauerhaft bindet“, betonten Schork und Noll. Der Finanzminister ergänzte: „Mir war daher sehr daran gelegen, dass auch das Ausführungsgesetz von einer breiten parlamentarischen Mehrheit getragen wird.“ Der Finanzminister erinnerte in diesem Zusammenhang an die positiven Erfahrungen im Vorfeld der Verfassungsänderung zur Einführung der Schuldenbremse in die Hessische Verfassung. Der Gesetzentwurf war damals gemeinsam von den Fraktionen von CDU, FDP, SPD und Grünen in den Hessischen Landtag eingebracht und mit großer Mehrheit verabschiedet worden.

„Die vier Fraktionen haben damals zudem einen gemeinsamen Antrag verabschiedet, der bereits die Eckpunkte des nunmehr vorliegenden Gesetzentwurfs enthalten hat“, erklärte Günter Schork. Der strukturelle Haushaltsausgleich sei ein ehrgeiziges, aber durchaus realistisches Ziel. „Der zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige Konsolidierungskurs erhält hierdurch zusätzlichen Rückenwind.“

Der finanzpolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Alexander Noll, verwies auf das Anliegen seiner Fraktion, die in der Hessischen Verfassung vorgesehene temporäre Abweichungsmöglichkeit vom Neuverschuldungsverbot bei Naturkatastrophen und in besonderen Notsituationen mit einer Zustimmungshürde von zwei Drittel der Mitglieder des Hessischen Landtags zu versehen. „Wenn der Landesgesetzgeber tatsächlich in die Situation kommt, aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse von dem klar definierten Verbot des Schuldenmachens abweichen zu müssen, muss dies auch von einer breiten Mehrheit des Landtags getragen werden“, so Noll. Die Kreditaufnahme zur Finanzierung der laufenden Ausgaben dürfe nicht durch eine einfache parlamentarische Mehrheit quasi durch die Hintertür wieder eingeführt werden.

Inhaltliches Neuland betrete das Land bei der Wahl eines konkreten Konjunkturbereinigungsverfahrens, erläuterte Finanzminister Schäfer weiter. Dies sehe vor, dass konjunkturell bedingte Mindereinnahmen (weiterhin) kreditfinanziert werden dürfen. „Im Umkehrschluss müssen jedoch konjunkturell bedingte Mehreinnahmen – anders als in der Vergangenheit – vollständig zur Rückführung der Nettokreditaufnahme eingesetzt werden“, so Schäfer. Das Verfahren basiere grundsätzlich auf dem Konjunkturbereinigungsverfahren, das auch für den Bundeshaushalt gelte und im Rahmen der Haushaltsüberwachung auf europäischer Ebene zur Anwendung komme, verknüpfe dieses jedoch mit der Entwicklung der Steuereinnahmen im Jahresverlauf. Es verbinde damit die Vorteile des EU-Verfahrens mit dem Aspekt der Planungssicherheit für den Haushaltsgesetzgeber. Die nach Abschluss des Haushaltsjahres ermittelten Konjunkturkomponenten sind auf einem Konjunkturausgleichskonto zu erfassen. „Ziel dieses Kontos ist es“, so Schäfer, „die Symmetrieeigenschaft des gewählten Konjunktur­bereinigungs­verfahrens zu dokumentieren, um so über einen längeren Zeitraum nachvollziehen zu können, ob sich die unterstellte Symmetrie auch tatsächlich einstellt.“ Nach dem verfassungsrechtlichen Symmetriegebot sollen sich konjunkturbedingte Kredite und Überschüsse über den Konjunkturzyklus hinweg (in etwa) ausgleichen, um einen dauerhaften, konjunkturell bedingten Verschuldungsanstieg zu vermeiden.

„Der Abbau der bestehenden strukturellen Nettokreditaufnahme stellt unser Land vor erhebliche finanzpolitische Herausforderungen“, hoben Schork und Noll hervor. „Eine Vielzahl von zum Teil absehbaren, zum Teil nicht vorherzusehenden Lasten und Risiken wird nicht nur die Haushaltspolitiker, sondern alle verantwortlichen Mitglieder des Landtags und der Landesregierung in den kommenden Jahren fordern. Wir sind aber bereit, diesen sicherlich noch steinigen Weg gemeinsam zu gehen im Sinne einer nachhaltigen und generationengerechten Finanzpolitik.“

Hintergrund:

Im Mai 2011 ist die Schuldengrenze des Grundgesetzes in Art. 141 der Hessischen Verfassung (HV) verankert worden. Danach ist ab dem Jahr 2020 eine Neuverschuldung des Landes grundsätzlich nicht mehr möglich. Ausnahmen vom strikten Neuverschuldungsverbot sind nur zur Berücksichtigung konjunktureller Schwankungen sowie in besonderen Notsituationen (verbunden mit einer Tilgungsregel) zulässig. Die aus konjunkturellen Gründen erlaubten Kredite müssen in wirtschaftlich guten Zeiten zurückgeführt werden. Gleichzeitig wurde in Art. 161 HV der Übergangszeitraum bis zum Jahr 2020 geregelt. Die Haushalte des Landes Hessen sind demnach so aufzustellen, dass das Neuverschuldungsverbot im Jahr 2020 eingehalten werden kann.

Der Verfassungsänderung ging eine Volksabstimmung voraus, bei der eine große Mehrheit von 70 % für die Schuldenbremse stimmte. Nach Art. 141 Abs. 5 HV bedürfen die verfassungsrechtlichen Vorgaben einer einfachgesetzlichen Ausgestaltung.

Daniel Rudolf
Pressesprecher
FDP-Fraktion im Hessischen Landtag
Schlossplatz 1-3
65183 Wiesbaden
Telefon: (0611) 350 566
Fax: (0611) 350 579
d.rudolf@ltg.hessen.de
www.fdp-fraktion-hessen.de

Das könnte dir auch gefallen