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19. Oktober 2024
Sachsen-Anhalt

Erben: SPD wird nach den nächsten Landtagswahlen ohne Einführung der Kennzeichnungspflicht nicht zu haben sein

(LNP) Auf der heutigen Sitzung des Landtages wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) beschlossen. Das Gesetz enthält unter anderem folgende Neureglungen:

§ 33 SOG LSA ermächtigt nunmehr die Polizei, dass sie von jedem Diensteanbieter verlangen kann, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. „Die Vorschrift zur Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen trägt somit der technischen Entwicklung in den letzten zwei Jahrzehnten Rechnung“, erklärte Rüdiger Erben, innenpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion. „Als das SOG vor 22 Jahren erstmalig in Kraft trat, wurde an eine Sprengladung noch ein Wecker angebaut, heute ist es ein Handy. Doch das gab es vor 22 Jahren noch nicht.“ Zudem wird die Eingriffsschwelle im Gegensatz zur derzeit gültigen Regelung erheblich angehoben. „Die Abschaltung bei Demonstrationen und damit die von den Oppositionsfraktionen befürchteten Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit sind damit ausgeschlossen und ausdrücklich nicht beabsichtigt“, so Erben weiter.

Mit dem neuen SOG werden die Kommunen zudem berechtigt, im Rahmen einer Gefahrenabwehrverordnung temporäre und/oder örtlich begrenzte Alkoholkonsumverbote zu erlassen. „Damit haben die Kommunen ein Mittel in der Hand, öffentliche Trinkgelage, die nicht selten mit Zerstörungen, erheblichen Verunreinigungen und anderen Störungen einhergehen, zu unterbinden“, erklärte Erben. „Ob sie dieses Mittel anwenden, obliegt ihnen selbst und hängt von der jeweiligen Situation vor Ort und der öffentlichen Diskussion mit den Bürgerinnen und Bürgern ab.“

Zudem wird in § 41 Abs. 6 SOG LSA die Möglichkeit der körperlichen Untersuchung (Blutentnahme oder andere körperliche Eingriffe) gegen den Willen des Verursachers zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer Infektionsgefahr eröffnet. „Wir haben damit eine Regelung, die einerseits den berechtigten Schutzinteressen von Polizeivollzugsbeamten oder auch Rettungskräften Genüge tut und andrerseits verhindert, dass Bevölkerungsgruppen diskriminiert werden“, erklärte Rüdiger Erben. „Daher sieht der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, anders als in Baden-Württemberg von der Aufführung einzelner Krankheitserreger ab. Zudem steht eine Blutentnahme unter Richtervorbehalt.“ Dabei müssen Rettungskräfte oder Polizeibeamte, die sich z. B. mit dem HI-Virus infiziert haben könnten, zwar unverzüglich einer sog. PEP (Postexpositionsprophylaxe) zugeführt werden, um einer möglichen Ansteckung entgegenzuwirken. Diese ist jedoch mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden und kann bei einem negativen Testergebnis abgebrochen werden.

Darüber hinaus enthält das neue SOG keine Regelung zur Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten. „Wir haben dazu einen eindeutigen Mitgliederentscheid“, erklärte Erben. „Da dies aber nicht im Koalitionsvertrag steht, hat die CDU ihr Veto eingelegt. Das wird nach der nächsten Landtagswahl mit Sicherheit anders. In einer Koalitionsregierung wird die SPD nach den nächsten Landtagswahlen ohne eine Einführung der Kennzeichnungspflicht nicht zu haben sein.“

Dr. Falko Grube
Pressesprecher
Landtag des Landes Sachsen-Anhalt
SPD-Landtagsfraktion
Domplatz 6 – 9 • 39104 Magdeburg
Telefon: 03 91/ 5 60 30 09
Fax: 03 91/ 5 60 30 24
falko.grube(at)spd.lt.sachsen-anhalt.de

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