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Erfolgreicher Schutz vor gefährlichen Hunden / Evaluation zeigt: Hamburger Hundegesetz hat sich bewährt – Geringfügige Änderungen aufgrund praktischer Erfahrungen sinnvoll

(LNP) Sechs Jahre nach seiner Einführung zeigt die Evaluation: Das Hamburger Hundegesetz (HundeG) hat sich insgesamt bewährt. Sowohl die allgemeinen, für alle Hundehalterinnen und -halter geltenden Vorschriften, als auch die besonderen Vorschriften für die so genannten gefährliche Hunde sorgen für mehr Schutz der Bevölkerung. Gleichwohl haben die praktischen Erfahrungen gezeigt, dass einige Änderungen des Gesetzes zur besseren Handhabung sinnvoll sind. Diese Erkenntnisse sowie die vorgeschlagenen Änderungen wurden in einer Senatsdrucksache gesammelt, die nun der Bürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt wird.

Im Hamburger Hunderegister sind über 55.000 Hunde gemeldet. Dieser Zahl standen 2011 in der Stadt 260 Beißvorfälle gegenüber. In 138 Fällen kamen dabei Menschen zu Schaden. Dies ist ein signifikanter Rückgang gegenüber der Zahl von insgesamt 446 Beißvorfällen (2005) vor Inkrafttreten des Hundegesetzes. Dass bei den Beißvorfällen 2011 lediglich in zwei Fällen Hunde der Kategorie 1 (unwiderlegbar gefährliche Hunde) und in neun Fällen Hunde der Kategorie 3 (widerlegbar gefährliche Hunde) beteiligt waren, ist ein Beleg für die Wirksamkeit der speziellen Vorschriften zur Haltung bzw. zum Umgang mit diesen Tieren.

Die meisten der Beißvorfälle wurden 2011 mit 45 Fällen bei Mischlingen registriert, die allerdings auch im Hunderegister die Mehrheit stellen. Einzelne Hunderassen waren nicht in besonderem Maße auffällig, so dass eine Änderung der Liste der Kategorie-Hunde nicht notwendig ist. Die als unwiderlegbar gefährlich eingestuften Hunderassen (§ 2 Absatz  1 HundeG) sollen beibehalten werden. Es kommt bei diesen Rassen trotz bestandener Wesenstests nach wie vor zu Beißvorfällen.

Um hinsichtlich der Beißvorfälle mehr Transparenz bei gleichzeitiger Minderung des Verwaltungsaufwandes zu erreichen, sollen diese künftig jährlich allgemein zugänglich auf der Homepage der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) veröffentlicht werden und die periodische Berichtspflicht gegenüber der Hamburgischen Bürgerschaft ersetzen.

Die praktischen Erfahrungen mit dem HundeG haben in einigen Punkten Änderungsbedarf gezeigt. Die Definition des „berechtigten Interesses“ (§ 15 Absatz 1 HundeG), Voraussetzung für eine Erlaubnis zum Halten von gefährlichen Hunden, wird präzisiert. Außerdem wurden in der Vergangenheit Fälle bekannt, bei denen Mikrochips zur Kennzeichnung der Hunde ohne Genehmigung der Behörde entfernt oder ausgetauscht wurden, um beispielsweise illegale Hundehaltungen zu vertuschen. Dies soll zukünftig strafrechtlich verfolgt werden.

Weitere Informationen zum derzeitigen Hundegesetz bzw. zu den genannten Paragrafen sowie die Auflistungen der Kategorie-Hunde stehen im Internet unter www.hamburg.de/hundegesetz zur Verfügung.

Pressestelle der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
E-Mail: pressestelle@bgv.hamburg.de; Internet: www.hamburg.de/bgv

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