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Finanzielle Benachteiligung von behinderten Eltern bei Kita- und Ganztagsgebühren stoppen

(LNP) Die CDU setzt sich dafür ein, dass behinderte Eltern bei der Berechnung der Zuzahlungen zum Kita-Gutschein, für die Ganztagsbetreuung sowie für das Mittagessen an Grundschulen nicht länger benachteiligt werden. Der Antrag, der aus gemeinsamen Beratungen mit dem Landeselternausschuss (LEA) entstanden ist, wird in der nächsten Bürgerschaftssitzung am 29. Mai 2013 beraten.
 
Dazu erklärt Christoph de Vries, familienpolitischer Sprecher der CDU-Bürgerschaftsfraktion: „Es kann nicht sein, dass behinderte Eltern bei der Berechnung für die Kita- und Ganztagesbetreuung ihrer Kinder finanziell benachteiligt werden. Diese Lücke im bestehenden Gesetz muss dringend geschlossen werden. Der Steuerfreibetrag für behinderte Menschen ist als persönlicher Nachteilsausgleich für anfallende Kosten gedacht und darf sich nicht negativ auf den zu zahlenden Eigenanteil auswirken. Der Senat muss diese Ungerechtigkeit bei der Beitragsbemessung beenden.
 
Der Verweis der SPD-Senats auf die Möglichkeit, im Einzelfall einen Antrag auf härtefallbedingte Senkung der Gebühren für die Ganztagsbetreuung zu stellen, steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Steuerrechts, das den Betroffenen aufgrund der Behinderungen gerade pauschale Steuerfreibeträge gewährt. Es muss eine klare und allgemeingültige Regelung geben, die im Sinne der Gerechtigkeit den Nachteilsausgleich bei der Berechnung der Zuzahlungen nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Wegen der erheblichen Ausweitung der Ganztägigen Betreuung und Bildung an Schulen zum kommenden Schuljahr drängt eine entsprechende Verfahrensänderung, um den betroffenen Eltern die für die Entscheidung erforderliche Sicherheit zu geben.“
 
Hintergrund:
Eltern zahlen für die Betreuung ihrer Kinder in der Kita, für das Mittagessen an den Grundschulen sowie ab dem nächsten Schuljahr für die Randzeiten- und Ferienbetreuung an der Ganztagsschule einen einkommensabhängigen Eigenanteil. Da in der Gebührenordnung allein auf das Jahresnettoeinkommen abgestellt wird, werden diejenigen Eltern, denen im Rahmen der Bemessung der Einkommensteuer zum Beispiel ein „Behinderten-Pauschbetrag“ gewährt wird, bei der Berechnung der gestaffelten Gebühren ungerechtfertigt benachteiligt: Infolge der Minderung der festzusetzenden Einkommenssteuer verbleibt den Eltern ein höheres Jahresnettoeinkommen, wodurch sie zur Zahlung höherer Beiträge für das Betreuungs- und Essensgeld verpflichtet werden.

Julia Wagner
Pressesprecherin
CDU-Bürgerschaftsfraktion
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