(lnp) Auf wichtige steuerliche Änderungen für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die ab dem 01.01.2016 in Kraft treten, verwies das Finanzministerium am Mittwoch (30.12.2015).
Mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ wurde der Weg für eine Erhöhung mehrerer steuerlicher Freibeträge bzw. des Kindergeldes sowie dem Abbau der kalten Progression in den Jahren 2015 und 2016 frei gemacht. Jeder Steuerpflichtige wird davon profitieren.
Finanzminister Stephan Toscani begrüßt die Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages, insbesondere aber auch die Steuererleichterungen für Alleinerziehende. Neben einer Erhöhung des Grundfreibetrags (rückwirkend zum 01.01.2015), der in der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2015 bei allen Arbeitnehmern automatisch berücksichtigt wird, erfolgt ab Januar 2016 eine weitere Entlastung: Zum einen erhöht sich der Grundfreibetrag um 180,00 EUR auf 8.652,00 EUR. Zum anderen wird die kalte Progression durch Änderung des Steuertarifs zugunsten aller Steuerzahler abgemildert.
Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde rückwirkend für das gesamte Jahr 2015 auf 1.908,00 EUR erhöht. Dies wirkt sich durch die Steuerklasse II bereits automatisch in der Lohnabrechnung für Dezember 2015 aus. Hinzu kommt eine weitere Erhöhung des Entlastungsbetrages um jeweils 240.00,00 EUR für das zweite und jedes weitere Kind im Haushalt. Letzteres wird allerdings erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2015 berücksichtigt oder kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren als Freibetrag beantragt werden.
Eine weitere Erleichterung für Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, ab 2016 Freibeträge im Lohnsteuerermäßigungsverfahren gleich für zwei Jahre eintragen zu lassen und sich so den jährlichen Gang zum Finanzamt zu sparen. Die neuen Vordrucke zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren liegen in den Finanzämtern aus und sehen nunmehr die zweijährige Beantragung eines Freibetrags vor.
Auch für kleinere Unternehmen ergibt sich eine Erleichterung durch Entlastung von Bürokratie: Die Grenzbeträge für Buchführungspflichten im Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung wurden erhöht; die Umsatzgrenze um 100.000,00 EUR auf 600.000,00 EUR pro Kalenderjahr und die Gewinngrenze für Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte um 10.000,00 EUR auf 60.000,00 EUR.
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Quelle: Pressemitteilung Finanzministerium Saarland vom 30.12.2015.