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Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst hat sich bewährt / Stefan Grüttner: Herausforderungen wie die sogenannte Schweinegrippe oder EHEC haben gezeigt: Organisation und Struktur des öffentlichen Gesundheitsdienstes funktionieren

(LNP) Mit der Novellierung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst wird weiterhin die Grundlage für die Sicherstellung eines sachgerechten öffentlichen Gesundheitsdienstes für die hessische Bevölkerung gelegt. Das betonte der Hessische Sozialminister Stefan Grüttner heute anlässlich der Verabschiedung der Gesetzesänderungen im Hessischen Landtag in Wiesbaden. „Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst hat sich bewährt“, hob Grüttner hervor. „Gerade anhand von Extremsituationen wie der sogenannten ‚Schweinegrippe‘ oder der vermehrten Zahl von EHEC-Patientinnen und -Patienten im vergangenen Jahr haben wir gesehen, dass die Organisation und die Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen funktionieren.“
 
Herausforderungen wie die Schweinegrippe oder EHEC haben gezeigt, dass eine zentrale Intervention der obersten Landesgesundheitsbehörde – das Hessische Sozialministerium – wichtig und sinnvoll sein kann. Mit der neuen Möglichkeit eines Selbsteintrittsrechts im Falle einer überregionalen Krisensituation komme die Landesregierung ihrer besonderen Verantwortung in gesundheitlichen Ausnahmesituationen nach. Mit Hilfe dieser Regelung ist es nun möglich, dass das Hessische Sozialministerium im Falle von sich widersprechenden Regelungen örtlicher Gesundheitsämter regulierend eingreift und so für alle Beteiligte Rechtssicherheit schaffen kann.
 
Eine Novelle des Gesetzes war notwendig geworden, da das Gesetz bis zum 31. Dezember 2012 befristet ist. In der novellierten Fassung setzt die Hessische Landesregierung vor allem auf die Ausstattung mit qualifiziertem Personal. Deshalb stelle Hessen, als eines der wenigen Bundesländer überhaupt, mit der Gesetzesänderung auch an die stellvertretende Leitung der Gesundheitsämter Qualifikationsanforderungen.
 
Die Arbeitsorganisation und Arbeitszeitregelung der Gesundheitsämter – zum Beispiel eine durch das Bundeinfektionsschutzgesetz geforderte Erreichbarkeit– fallen in die Organisationshoheit der kommunalen Gebietskörperschaften und wird somit nicht vom Land vorgegeben.
 
Das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst regelt die Ziele und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen. So sind beispielsweise die Abwehr gesundheitlicher Gefahren, die Beobachtung und Bewertung umweltbezogener Einrichtungen und die hygienische Überwachung von Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern oder Kindergärten Teil der Aufgaben. Aber auch Prävention und Gesundheitsförderung, Kinder- und Jugendgesundheit (insbesondere schulärztliche Untersuchungen) sowie die Gesundheitsberichterstattung gehören dazu.
 
Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen gebe es wichtige und notwendige Netzwerkstrukturen in Hessen. „Wesentlich für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung ist die Vernetzung der unterschiedlichen Akteure des Gesundheitswesens“, betonte Grüttner. „Deshalb haben wir schon in den vergangenen Jahren Strukturen wie die überregionalen MRE-Netzwerke und Gesundheitskonferenzen geschaffen.“ Hier seien alle Landkreise und kreisfreien Städte sowie alle Gesundheitsämter eingebunden.

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