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18. Oktober 2024
Mecklenburg-Vorpommern

Innenminister Caffier unterzeichnet Verordnung zum Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds

(LNP) Innenminister Lorenz Caffier hat den Entwurf der Verordnung zum Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds (KHKFondsVO M-V) unterzeichnet. Die Verordnung wird nach ihrer Veröffentlichung – voraussichtlich zum Jahresende – in Kraft treten. Der Konsolidierungsfonds in Höhe von 100 Mio. EUR wird Kommunen mit überdurchschnittlich großen strukturellen Haushaltsproblemen zusätzlich zu den jährlichen Zuweisungen aus dem Finanzausgleich finanziell unterstützen. Die Mittel werden nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ eingesetzt. Voraussetzung ist deshalb, dass die Empfänger selbst alle Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung unternehmen und eigene Einsparungen erbringen. In einer Konsolidierungsvereinbarung zwischen dem Innenministerium und der antragsstellenden Kommune werden jeweils konkrete abrechenbare Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung festgeschrieben. Diese Vereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes dar. „Ohne Vereinbarung gibt es kein Landesgeld“, stellt Minister Caffier klar.

„Mit der finanziellen Hilfe aus dem Haushaltskonsolidierungsfonds werden wir hochdefizitäre Kommunen dabei unterstützen, mittelfristig wieder einen ausgeglichenen Haushalt zu erlangen“, sagte Innenminister Lorenz Caffier. „Das wird ein hartes Stück Arbeit, das wir gemeinsam mit den Kommunen angehen wollen.“

Zuweisungen aus dem Fonds können insbesondere Landkreise, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte erhalten, die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 oder in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2012 überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge, insbesondere sogenannte Altfehlbeträge aus Haushaltsvorjahren, ausweisen und deshalb besonders unterstützungsbedürftig sind.

Der Kommunale Haushaltskonsolidierungsfonds wird als Sondervermögen des Landes durch das Ministerium für Inneres und Sport bewirtschaftet. Die Zuweisungen werden grundsätzlich als nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt, die bewilligte Gesamtsumme wird in jährlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Entscheidungen über die Gewährung einer Zuweisungen trifft das Innenministerium nach Beratung mit dem FAG-Beirat der Landesregierung mit den kommunalen Verbänden.

Lorenz Caffier weist besonders darauf hin, dass auch außerhalb des Haushaltskonsolidierungsfonds des Landes finanzielle Mittel in Höhe von 35 Mio. EUR allein für das Haushaltsjahr 2013 zur Verfügung stehen, um defizitären Kommunen bei ihren Bemühungen um einen Haushaltsausgleich zu helfen. Neben den Fehlbetragszuweisungen sind dies sogenannte „weitergehende Konsolidierungshilfen“ nach § 22 Absatz 2 Nr. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, die unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt werden können wie nach der Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung. Auch hier ist also der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Innenministerium und der antragsstellenden Kommune erforderlich, in der konkret abrechenbare Handlungspflichten zur Haushaltskonsolidierung festgeschrieben werden. „Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass das Land die Landkreise und die großen Städte, die es wollen, in ihrer Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel des Haushaltsausgleichs unterstützen kann“, so Lorenz Caffier.

Quelle: regierung-mv.de

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