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Kabinett beschließt Aktenvorlage an Haushaltsausschuss im Fall Paschedag

(LNP) Das Kabinett hat in seiner Sitzung am (heutigen) Dienstag die erste Aktenvorlage zum Fall des ehemaligen Staatssekretärs Udo Paschedag nach Art. 24 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen beschlossen. Im Kern geht es um die drei Bereiche Beschaffung eines Dienstwagens, Installation einer Klimaanlage sowie Wechsel von Herrn Paschedag als Staatssekretär von Nordrhein-Westfalen nach Niedersachsen.
 
Die Landesregierung kommt damit einem Aktenvorlagebegehren nach, das von sechs Mitgliedern des Haushaltsausschusses Ende August formuliert worden war. Das Begehren war am 30. August 2013 – also vor weniger als vier Wochen – bei der Landesregierung eingegangen. Am 3. und 10. September 2013 wurde das Aktenvorlagebegehren erweitert. Diese Erweiterungsbegehren sind aufgrund ihres besonderen Charakters (Einblick in Einzelverbindungsnachweise, Terminkalender und Computerfestplatten) derzeit noch in der Bearbeitung.
 
Die heute beschlossene Aktenvorlage steht in keinem Zusammenhang mit dem in erster Lesung am 12. September 2013 im Landtag behandelten 22. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Die in den vergangenen Wochen zusammengestellten Akten werden jetzt zunächst dem antragstellenden Haushaltsausschuss des Landtages zur Verfügung gestellt. Welche Akten der 22. PUA zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrages von der Landesregierung beiziehen will, entscheiden die Mitglieder des Untersuchungsausschusses nach dessen Konstituierung.
 
Dem Haushaltsausschuss werden laut Kabinettsbeschluss Akten des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Niedersächsischen Finanzministeriums, des Niedersächsischen Justizministeriums, des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz sowie der Niedersächsischen Staatskanzlei zur Verfügung gestellt. Einige Teile der Akten wurden als vertraulich eingestuft, andere wurden nicht vorgelegt, weil sonst schutzwürdige Interessen Dritter verletzt oder der verfassungsmäßig geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt worden wäre. Damit nimmt die Landesregierung sowohl die Pflichten als auch die Rechte wahr, die ihr Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung auferlegt bzw. einräumt.

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