(LNP) Eine Neuordnung der Professorenbesoldung hat gestern das Kabinett beschlossen. Sie war notwendig geworden nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Neuordnung der Professorenbesoldung ist Teil des geplanten Dienstrechtsanpassungsgesetzes der Landesregierung. Danach sollen die Grundgehälter der W-Professorinnen und Professoren um maximal 690 Euro angehoben werden. „Wir werden die Finanzierung der Anhebung der Grundgehälter trotz schwieriger Haushaltslage aus dem Landeshaushalt aufbringen und nicht wie in anderen Bundesländern den Hochschulen aufbürden“, sagte Wissenschaftsministerin Svenja Schulze. „Und wir wollen keinen Rückfall in die Zeit, als Professorinnen und Professoren nach Alter und nicht nach Leistung bezahlt wurden. Deshalb haben wir uns in Nordrhein-Westfalen gegen die Einführung von Erfahrungsstufen entschieden und damit mehr Spielraum für Leistungsbezüge geschaffen. Auch in Zukunft soll angemessener Raum für Leistungsbezüge erhalten bleiben“, so die Ministerin weiter.
Das Bundesverfassungsgericht hatte anhand der Klage eines hessischen Professors die derzeitige Professorenbesoldung in Hessen als teilweise zu niedrig moniert. Daraufhin hatten alle Bundesländer beschlossen, ihr W-Besoldungssystem zu überarbeiten. Seit dem 1.1.2005 gilt diese für alle neu eingestellten Professorinnen und Professoren bundesweit. Die W-Besoldung ist im Unterschied zur früheren C-Besoldung dienstaltersunabhängig ausgestaltet und beruht auf einem zweigliedrigen Vergütungssystem mit einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen.
„Zukünftig wird das Durchschnittsgehalt für eine W 2-Professur in Nordrhein-Westfalen mit Zulagen dem Gehalt einer Richterin oder eines Richters am Landgericht entsprechen“, sagte Schulze. Derzeit liegt das Grundgehalt für eine W 2-Professur in Nordrhein-Westfalen bei 4354,02 Euro. Eine W 3-Professorin oder ein Professor verdient 5278,75 Euro als Grundgehalt. Dazu kommen in der Regel Leistungszulagen, die von der jeweiligen Hochschule gewährt werden. Zukünftig soll das Grundgehalt für eine W 2-Professur um 690 Euro und das für eine W 3-Professur um 300 Euro angehoben werden. Zugleich wird ein Teil der bestehenden Leistungszulagen angerechnet. Leistungsbezüge, die nur befristet gewährt werden, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie werden weiterhin für die Dauer ihrer Laufzeit ausgezahlt.
Von der Neuregelung profitieren – wie vom Verfassungsgericht eingefordert – W 2-Professorinnen und Professoren im unteren Gehaltsbereich mit weniger als 150 Euro dauerhaften Leistungsbezügen. Sie erhalten ihre Leistungsbezüge weiterhin und zugleich erhöht sich ihr Grundgehalt um 690 Euro. Für den Teil der W 2-Lehrenden mit dauerhaften Leistungsbezügen von mehr als 150 Euro und weniger als 840 Euro bedeutet die Neuordnung der W-Besoldung eine Erhöhung ihrer Gehälter um maximal 690 Euro. Für W 2-Professorinnen und Professoren, die bereits jetzt mehr als 840 Euro dauerhafte Leistungsbezüge erhalten, ändert sich das Gehalt nicht. W-3 Professoren erhalten zukünftig 300 Euro mehr auf ihr Grundgehalt. Auch hier werden wie bei den W-2 Gehältern dauerhafte Leistungszulagen angerechnet. Wie viele Professorinnen und Professoren von dem geplanten Gesetz konkret betroffen sind, lässt sich derzeit nicht abschließend sagen, da Dienstherr der Hochschullehrerinnen und -lehrer die jeweiligen Hochschulen und nicht das Land ist.
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