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21. November 2024
Nordrhein-Westfalen

Statement von NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans

(LNP) Finanzminister Norbert Walter-Borjans zur Entscheidung der Bundesregierung, einer auf NRW-Initiative beruhenden Forderung des Bundesrates nicht nachzukommen, mit dem Jahressteuergesetz 2013 das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften zu ermöglichen:
 
„Die Entscheidung der Bundesregierung, die eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht gleich zustellen, zeigt, dass die Bundesregierung keinerlei Interesse an einer wirklichen Gleichbehandlung hat. Sie riskieren sogar lieber eine weitere Klatsche vor dem Bundesverfassungsgericht, als es sich mit gewissen erzkonservativen Teilen ihrer Wählerschaft zu verderben.“
 
Der Bundesrat hatte die Bundesregierung auf Initiative von NRW aufgefordert, im Rahmen des Jahressteuergesetz 2013 die Rechtsgrundlagen für eine steuerrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe zu schaffen.
 
Zurzeit sieht die geltende Rechtslage die steuerrechtliche Gleichstellung noch nicht vor. Das Einkommensteuergesetz lässt lediglich die Zusammenveranlagung von Eheleuten zu. Eingetragene Lebenspartnerschaften mit und ohne Kinder sind demgegenüber wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt. Allerdings haben inzwischen mehrere Finanzgerichte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der derzeitigen Gesetzeslage und damit an der Ablehnung der Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartnerinnen und –partner geäußert.
 
Das Finanzministerium NRW hat sich bereits auf Bund/Länder Ebene für Lösungen in der Praxis eingesetzt. Seit Anfang des Jahres kann auf Antrag von eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern nach einem Einspruch gegen die Ablehnung des Splittingtarifes vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, soweit es die Abgabenordnung zulässt. Entsprechendes gilt für die Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V.
 
Erst kürzlich hatte des BVerfG die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag für verfassungswidrig erklärt. Unmittelbar nach dem Regierungswechsel 2010 hatte die Landesregierung bereits einen Gesetzentwurf zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht erarbeitet und in den Landtag eingebracht. Das Gesetz trat am 4. Juni 2011 in Kraft. Die Gleichstellung erfolgte rückwirkend zum 3. Dezember 2003. Zu diesem Zeitpunkt hätte die EU-Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden müssen.  Das Urteil des BVerfG verlangt nun sogar eine Rückwirkung zum Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, also zum 1. August 2001, für diejenigen, die ihren Anspruch auf  Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben.  Das Finanzministerium NRW wird umgehend eine Gesetzesinitiative zur Umsetzung dieser Vorgabe erarbeiten.
 
Ministerin Barbara Steffens ergänzt: Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auf das Steuerrecht übertragbar. Es gibt auch sonst keinen Grund, die steuerrechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu versagen. Eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen müssen wie Eheleute füreinander einstehen, sie sind mit den gleichen Pflichten etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit belastet, dann müssen ihnen auch die gleichen Privilegien wie Eheleuten zustehen. Es gibt keinen sachlichen Grund, Ihnen dies zu verwehren.“

Presse- und Informationsreferat
Finanzministerium NRW
Jägerhofstraße 6
40479 Düsseldorf
Tel.: (0211) 4972-2522

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